Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge rechtzeitig

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Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge rechtzeitig!

Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer sind ab 01.01.2016 unwirksam

Wichtige Information für alle Anleger und Sparer: Die Übergangsregelung für ältere Freistellungsaufträge endet zum Jahresende 2015.

Im Jahre 2011 wurde eine weitere zusätzliche Angabe zur Erteilung eines vollständigen Freistellungsauftrages notwendig. Ältere Freistellungsaufträge konnten jedoch zunächst weiter laufen, ohne dass es dabei einer aktiven Handlung des Anlegers oder Sparers bedurfte.

Übergangsfrist endet am 31.12.2015

Am Ende dieses Jahres 2015 läuft die Übergangsregelung für die vollständige Erteilung von Freistellungsaufträgen aus. Bereits seit 2011 muss bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen die persönliche Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Freistellungsaufträge, die seit 2011 erteilt wurden, sind daher nicht betroffen. Früher erteilte Freistellungsaufträge werden jedoch ohne die persönliche Steuer-Identifikationsnummer automatisch unwirksam.

Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge überprüfen

Bei Freistellungsaufträgen die vor 2011 erteilt wurden, ist in der Regel die persönliche Steueridentifikationsnummer nicht abgefragt worden. Daher gelten diese nur noch bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2015. Prüfen Sie in Ihren Unterlagen oder erfragen Sie es bei dem jeweiligen Institut, ob der aktuell erteilte Freistellungsauftrag in diesem Sinne vollständig ist.

Höchstbeträge € 801,– Ledige/ € 1.602,– Verheiratete

Durch die Erteilung von korrekten Freistellungsaufträgen können Sparer und Anleger ihre Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages vor dem Zugriff des Fiskus schützen. So können Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften etc. die erzielten Kapitalerträge ohne Abzüge bis zum Sparerpauschbetrag auszahlen. Dieser Sparerpauschbetrag liegt bei € 801,– pro Person und Jahr. Andernfalls müssen die Institute die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt für Sie abführen, auch wenn Sie noch unterhalb des Sparerpauschbetrages mit Ihren Kapitalerträgen liegen. Erst durch Ihre Steuererklärung können Sie sich dann im Folgejahr ggf. zuviel abgeführte Erträge zurück holen.

Übrigens: Bei Verteilung auf mehrere Institute, darf die gesamte Summe den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.

Häufig reicht es bereits aus, dem jeweiligen Institut die persönliche Steueridentifikationsnummer schriftlich nachzureichen. Fragen Sie doch einfach nach, wie Ihre Institute dies handhaben. Bei gemeinsamen Konten oder Anlagen von gemeinsam steuerlich veranlagten Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen übrigens beide Steueridentifikationsnummern vorliegen.

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